{"id":6508,"date":"2013-11-19T00:00:00","date_gmt":"2013-11-18T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/waltersblog.ch\/2013\/11\/19\/it-recht-antworten-einer-rechtsanwaeltin-zu-urheberrecht\/"},"modified":"2013-11-19T00:00:00","modified_gmt":"2013-11-18T23:00:00","slug":"it-recht-antworten-einer-rechtsanwaeltin-zu-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/walterlernt.ch\/blog\/it-recht-antworten-einer-rechtsanwaeltin-zu-urheberrecht\/","title":{"rendered":"IT-Recht: Antworten einer Rechtsanw\u00e4ltin zu Urheberrecht"},"content":{"rendered":"<p>Viele, die im Web t\u00e4tig sind, haben die gleichen rechtlichen Fragen. Die Antworten unterscheiden sich massiv, es kursieren Ger\u00fcchte und Mythen und man weiss nie, wem man glauben soll. Wem soll man also glauben? Die Antwort lautet:\u00a0<a href=\"http:\/\/www.wengervieli.ch\/Anwaelte\/Claudia-Keller.aspx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">lic. iur. Claudia Keller, Rechtsanw\u00e4ltin<\/a>. Sie beantwortet die Fragen unserer Teilnehmer. Wir danken herzlich!<\/p>\n<h3>1. Wenn ein Fotograf mir die Erlaubnis gibt, seine Bilder im Web einzusetzen, in welcher Form muss ich diese Erlaubnis haben? Reicht eine E-Mail?<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ben\u00f6tigt dies nicht zwingend eine schriftliche Zustimmungserkl\u00e4rung. Eine m\u00fcndliche oder sogar aus den Umst\u00e4nden erkennbare Zustimmung (stillschweigend) gen\u00fcgt aus rechtlicher Sicht. Aus Beweisgr\u00fcnden ist eine schriftliche Zustimmung aber empfehlenswert und zwar eine Zustimmung, aus welcher der Umfang der Nutzungsberechtigung (Dauer, Zweck, etc.) m\u00f6glichst klar hervorgeht. Aus rein rechtlicher Sicht ist eine unterschriebene Vereinbarung\/Erkl\u00e4rung einer E-Mail vorzuziehen, da einer unterschriebenen Erkl\u00e4rung st\u00e4rkere Beweiskraft zukommt. E-Mails gelten als leicht manipulierbar und ihr Inhalt kann daher auch schneller in Frage gestellt werden. Ich empfehle jeweils im Einzelfall eine Risikoabw\u00e4gung zu treffen und nach Praktikabilit\u00e4t zu entscheiden.<\/p>\n<h3>2. Auf was muss ich achten, wenn ich selber Fotos mache und auf meiner Website ver\u00f6ffentliche (Personen, Geb\u00e4ude)?<\/h3>\n<p>Wird das Objekt (Geb\u00e4ude, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke wie Skulpturen, etc.) von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichem Grund fotografiert d\u00fcrfen die Fotos auf der eigenen Website ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Bei Personen ist um Erlaubnis zu fragen, da durch das Fotografieren bzw. die Ver\u00f6ffentlichung der Fotografie ihr Recht am eigenen Bild tangiert ist. Die Erlaubnis kann auch hier stillschweigend bzw. m\u00fcndlich erfolgen. Eine schriftliche Zustimmungserkl\u00e4rung ist aus beweistechnischen Gr\u00fcnden auch hier besser (vgl. Frage 1). Eine Verwendung kann ohne Zustimmung erlaubt sein, wenn eine sich auf \u00f6ffentlichem Grund oder einer \u00f6ffentlichen Veranstaltung befindliche Menschengruppe fotografiert wird und die einzelne Person nicht im Vordergrund steht. Vorsicht ist allerdings bei Fotos mit hoher Aufl\u00f6sung geboten. Kann ich die Einzelperson heranzoomen und ist diese dann immer noch sehr gut erkennbar, ist das Recht am eigenen Bild unter Umst\u00e4nden eben doch wieder relevant (vgl. Google Streetview Streit, www.edoeb.admin.ch\/dokumentation\/00153\/01073\/01082\/index.html?lang=de). Ebenfalls ein Sonderfall stellt die Berichterstattung \u00fcber eine Person \u00f6ffentlichen Interesses dar. F\u00fcr redaktionelle Zwecke k\u00f6nnen Fotos in der Regel verwendet werden, ohne dass eine spezifische Erlaubnis notwendig ist.<\/p>\n<h3>3. Wenn ich in einem Blogartikel zum Beispiel ein Bild von Albert Einstein zeigen m\u00f6chte, gibt es da einen legalen Weg?<\/h3>\n<p>Albert Einstein ist tot, d.h. sein Recht am eigenen Bild existiert nicht mehr. Notwendig bleibt die Einwilligung des Rechteinhabers des Bildes, d.h. des Fotografen oder einer allf\u00e4lligen Drittperson (bspw.), welche die Urheberrechte innehat. Es gibt diverse Bildagenturen, die Bilder zum Kauf oder aber auch gratis anbieten (bspw. auch Bilder unter einer Creative Commons Lizenz).<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass der Rechteinhaber gegen jede Verwendung vorgehen kann, auch wenn der Nutzer einen Vertrag mit einem Dritten betreffend die Verwendung der Bilder abgeschlossen hat. War der Dritte nicht zur Rechteeinr\u00e4umung berechtigt, so kann der Rechteinhaber die Nutzung verbieten lassen. Gegen\u00fcber dem Dritten hat der Nutzer dann unter Umst\u00e4nden einen Schadenersatzanspruch. Deshalb meine Empfehlung: beim &#8220;Kauf&#8221; von Bildrechten die Seriosit\u00e4t des betreffenden Anbieters abkl\u00e4ren und schriftliche Vertr\u00e4ge betreffend Nutzungseinr\u00e4umung schliessen.<\/p>\n<p>Einfach im Internet ohne vertragliche Verpflichtung downloadbare Bilder stellen immer ein Risiko dar.<\/p>\n<p>Weitere Anmerkung: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach steht das Werk zur freien Verwendung zur Verf\u00fcgung. Bei Fotografien, die im Internet frei verf\u00fcgbar sind besteht allerdings regelm\u00e4ssig das Problem, dass der Urheber nicht einwandfrei eruiert werden kann.<\/p>\n<h3>4. Stimmt es, dass ich ein fremdes Foto in Photoshop ver\u00e4ndern kann und dann selber einsetzen darf?<\/h3>\n<p>Nein, das stimmt so pauschal nicht. Grunds\u00e4tzlich braucht es f\u00fcr jede Werkverwendung die Zustimmung des Rechteinhabers. Wenn ein fremdes Foto ver\u00e4ndert wird, h\u00e4ngt es davon ab, ob ein sogenanntes &#8220;Werk zweiter Hand&#8221; geschaffen wird oder eine freie Bearbeitung vorliegt. Ein Werk zweiter Hand liegt dann vor, wenn das urspr\u00fcngliche Werk &#8220;in seinem individuellen Charakter erkennbar&#8221; bleibt. F\u00fcr die Verwendung eines solchen Werks zweiter Hand muss die Einwilligung des Rechteinhabers des urspr\u00fcnglichen Werks eingeholt werden. Wird das Ursprungswerk derart bearbeitet, dass es im neuen Werk &#8220;verschwindet&#8221; und nicht mehr wirklich erkennbar ist, dann liegt eine freie Bearbeitung vor, f\u00fcr welche keine Einwilligung notwendig ist. Es ist jeweils eine Einzelfallbeurteilung notwendig.<\/p>\n<h3>5. Muss ich beim Einbinden von Youtube-Videos eine Bewilligung haben?<\/h3>\n<p>Massgeblich sind zun\u00e4chst die AGB von Youtube. Diese sind einzuhalten. Sodann ist relevant, zu welchem Zweck die Einbettung eines solchen Videos erfolgt. Sodann kommt es auf die konkrete Verwendung und den Kontext an, in welchen das Video gesetzt wird. Je nach konkreter Verwendung und Ausgestaltung kann die Verwendung ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzul\u00e4ssig sein (es kann eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung, eine Urheberrechtsverletzung, eine Verletzung gegen das Lauterkeitsrecht, etc. darstellen).<\/p>\n<h3>6. Wenn zum Beispiel ein Verein Sponsoren hat, darf ich das Logo auf der Website einbauen?<\/h3>\n<p>Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Massgeblich ist die konkrete Verwendung (redaktioneller Zweck, kommerzieller Zweck) sowie die vertragliche Vereinbarung zwischen Verein und Sponsor, welche die Verwendung solcher Sponsorenlogos regelt. Eine pauschale Antwort ist hier nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<h3>7. Wie sieht es mit Zitaten in Textform aus? Ist das geklauter Content?<\/h3>\n<p>Auch hier kommt es auf den Einzelfall an, namentlich, ob es sich tats\u00e4chlich um ein Zitat im rechtlichen Sinne handelt. Auf die Zitatfreiheit kann man sich n\u00e4mlich nur berufen, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>Aus einem ver\u00f6ffentlichten Werk zitiert wird, und<\/li>\n<li>wenn das Zitat zur Erl\u00e4uterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient, und<\/li>\n<li>der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Zitat als solches und die Quelle m\u00fcssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle\u00a0auf den Urheber hingewiesen, so ist dieser ebenfalls anzugeben.<\/p>\n<p>Bei kurzen oder sehr banalen Texten kann es zudem sein, dass dieser Text gar keinen Urheberrechtsschutz geniesst und daher frei weiter verwendet werden kann (vertragliche Einschr\u00e4nkungen vorbehalten). Im Zweifelsfalle ist aber zur Sicherheit von einem Urheberrechtsschutz auszugehen und es sind die vorgenannten Voraussetzungen zu beachten.<\/p>\n<h3>8. Gibt es eine verl\u00e4ssliche Stelle, wo ich \u00fcber das Schweizer IT-Recht nachschauen kann?<\/h3>\n<p>Der Begriff IT-Recht ist hier nicht wirklich korrekt. Es handelt sich bei diesen Problemstellungen um Fragen verschiedener Rechtsbereiche, namentlich des Immaterialg\u00fcterrechts, der Pers\u00f6nlichkeitsrechte, des Strafrechts, etc. Eine zentralisierte Seite, die diese Fragen beantwortet gibt es nicht. Ich erachte aber folgende Seiten f\u00fcr hilfreich:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/www.ige.ch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.ige.ch<\/a> &#8211; Seite des Instituts f\u00fcr Geistiges Eigentum in Bern mit diversen Brosch\u00fcren und Zusammenfassungen. Insbesondere in Bezug auf Fragen zum Urheberrecht interessant.<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/www.swissblawg.ch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.swissblawg.ch<\/a> \u2013 Blog im Bereich Wirtschaftsrecht<\/li>\n<li>http:\/\/www.computerworld.ch\/dossier\/dossier-it-recht<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/nilsgueggi.com\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/nilsgueggi.com\/<\/a> Blog von Nils G\u00fcggi zu Social Media, Rechtsinformatik und Informatikrecht<\/li>\n<li>Mein B\u00fcrokollege Oliver Staffelbach und ich haben diverse Publikationen zu diesem Thema publiziert. Diese sind auf der Website unserer Kanzlei <a href=\"http:\/\/www.wengervieli.ch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.wengervieli.ch<\/a> abrufbar.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Abschliessende Bemerkung: Viele Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten, sondern die rechtliche Qualifikation h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Sodann beziehen sich die obigen Antworten nur auf das Schweizer Recht. Internetseiten sind aber international\/weltweit abrufbar, d.h. unter Umst\u00e4nden (insbesondere bei kommerzieller Nutzung) kommen auch Gesetze anderer Staaten zum Tragen.<\/p>\n<p>Infos zusammengestellt von lic. iur. Claudia Keller, Rechtsanw\u00e4ltin <a href=\"http:\/\/www.wengervieli.ch\/Anwaelte\/Claudia-Keller.aspx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.wengervieli.ch\/Anwaelte\/Claudia-Keller.aspx<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele, die im Web t\u00e4tig sind, haben die gleichen rechtlichen Fragen. Die Antworten unterscheiden sich massiv, es kursieren Ger\u00fcchte und Mythen und man weiss nie, wem man glauben soll. Wem soll man also glauben? Die Antwort lautet: lic. iur. 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